Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Alle Angebote und Leistungen von Exedra im Zusammenhang mit dem Zugang des Kunden zum Internet und die hierfür evtl. notwendige Unterbringung von Kundengeräten bei Exedra sowie die Erbringung von sonstigen Leistungen durch Exedra gegen Entgelt unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform. Spätestens mit Entgegennahme/Nutzung der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen; diese gelten auch dann nicht, wenn Exedra ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Verträge kommen allein durch schriftlichen Abschluß zustande. Angebote der Exedra haben maximal 60 Tage Gültigkeit. Willenserklärungen von und an bzw. Vereinbarungen mit Vertretern und/oder Mitarbeitern von Exedra werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs- und Nutzungsänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vor- behalten, ohne daß der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Dem Angebot, der Bestellung oder der Auftragsannahme zugrundeliegende Unterlagen, z.B. technische Angaben, werden nur verbindlich, wenn und soweit sie im Auftrag schriftlich bestätigt sind. Schreib- und Rechenfehler verpflichten Exedra nicht, insbesondere auch nicht zum Schadensersatz.
II. Kundenpflichten und Geräte
1. Soweit ausdrücklich vereinbart, stellt Exedra gegen Entgelt den notwendigen Raumbedarf bei Exedra für die Aufstellung der erforderlichen kundenseitigen (kundeneigenen bzw. vom Kunden bei Dritten gemieteten oder ge- leasten) Anschlußgeräte zur Verfügung. Exedra hat, insoweit nicht in Ziff. V. abweichend geregelt, keinerlei Haftung für Verschlechterung und Untergang kundeneigener Geräte, Soft- und Firmware. Der Kunde schließt auf eigene Kosten eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Risiken ab (z.B. Feuer, Diebstahl, Vandalismus und Schadensversicherung gegen Schäden Dritter im Zusammenhang mit Kundengeräten). Kundengeräte müssen insbes. den Vorschriften des Bundesamtes für Post und Telekommunikation entsprechen, zum Anschluß zugelassen sein und sich stets in einwandfreiem Zustand befinden, so daß von ihnen keine nachteiligen Einflüsse auf andere Geräte und Einrichtungen ausgehen können.
2. Installation und Wartung der Geräte erfolgen durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte und gegenüber Exedra ausreichend schriftlich bevollmächtigte und autorisierte Firmen. Exedra ermöglicht legitimierten Wartungs- beauftragten für die erforderlichen Arbeiten den Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten während der Bürozeit und nach vorheriger Absprache außerhalb der Bürozeit.
3. Der Kunde stellt sicher, daß die Nutzung der Exedra-Vertragsleistungen durch ihn bzw. seine Vertragspartner/Nutzer nicht zu einer Verletzung öffentlich-rechtlicher und anderer zwingender Vorschriften (z.B. nach den Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetzen) führt. Der Kunde stellt Exedra jederzeit, und zwar auch nach Vertragsende, gegenüber Dritten von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Registrierung und Benutzung der von ihm verwendeten Domains frei.
4. Begründet ein vertragswidriges Verhalten des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand Ansprüche Dritter gegen Exedra, so stellt der Kunde Exedra hiervon unverzüglich frei.
III. Termine, Betriebsunterbrechungen
1. Termine sind nur als Cirka-Angaben zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Der Kunde kann Exedra eine angemessene, mindestens 2- wöchige Frist, die erst nach dem Cirka-Termin beginnen darf, zur Erbringung der Leistung setzen. Vor Ablauf dieser Frist kommt Exedra nicht in Verzug. Sämtliche Termine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen im übrigen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails. Sie verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträglicher Material- oder Energieverknappung, Leitungsrestriktionen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns oder unseren Zulieferanten die Lieferung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung samt einer Wiederanlauffrist von 3 Arbeitstagen. Statt Leistung kann Exedra auch wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Erklärt sich Exedra auf Verlangen nicht, so haben Kunden im Sinne § 24 AGBG nur ein Rücktrittsrecht.
2. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf von 3 Monaten besteht ein Rück- trittsrecht nur, wenn das Interesse des Kunden an der Erfüllung infolge der Verzögerung wegfällt und Exedra hierauf vom Kunden rechtzeitig hingewiesen wurde.
3. Bei von Exedra nicht schuldhaft herbeigeführter, nicht zeitgerechter oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung kann Exedra ganz oder teilweise zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
4. Bei Kundenverzug bzw. vom Kunden verzögerter Mitwirkung verlängern sich Termine um die gleiche Dauer plus einer Wiederanlauffrist von 3 Arbeitstagen.
5. Exedra übernimmt über Ziff. V. hinaus keine Haftung oder Garantie für eine Mindestverfügbarkeit bzw. verfügbare Kapazität (weder in qualitativer noch in zeitlicher Hinsicht) bezüglich der Mitbenutzung/Mitbenutzbarkeit der Leitungen für Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit von Exedra liegen. Sollte jedoch die Mitbenutzung/Mitbenutzbarkeit innerhalb eines Kalendermonats mehr als 3 Stunden gestört oder aufgehoben sein, so mindert sich – ausgehend von 30 Kalendertagen pro Monat und 24 Stunden pro Tag die vom Kunden zu zahlende Vergütung entsprechend. Im übrigen haftet Exedra nicht für einen störungsfreien Ablauf von Datenübertragungen, Prozeduren noch für den etwaigen Verlust und/oder die Verstümmelung von Daten im Zusammenhang mit deren Übertragung, falls dies durch Umstände außerhalb des Exedra-Einflußbereichs (mit-)verursacht wurde.
6. Voraussehbare und/oder notwendige Betriebsunterbrechungen werden dem Kunden rechtzeitig bekannt gegeben und, falls möglich, im voraus abgesprochen. Zur Wartung von Geräten und Leitungen notwendige Betriebsunterbrechungen sind zu dulden.
7. Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die durch Fehlersuche entstandenen Aufwendungen Exedra zu ersetzen, wenn sich herausstellt, daß keine Störung der Exedra-Einrichtungen vorlag.
IV. Entgelte, Kaution, Zahlungen, Fälligkeiten
1. Die Kosten der Leitungsanbindung vom Kunden zu Exedra, ferner die Kosten von evtl. Geräteinstallationen, der Anbindung an Exedra-Geräte sowie der Wartung und Reparatur der installierten Geräte trägt der Kunde.
2. Nutzungsentgelte sind ab Zurverfügungstellung der vertraglichen Leistungen zu entrichten. Das Entgelt für Teile von Vertragsmonaten wird auf der Grundlage von 30 Tagen je Monat anteilig errechnet. Wiederkehrende laufende Entgelte sind jeweils monatlich bis zum 3. Werktag des Folgemonats, andere Entgelte jeweils binnen 2 Wochen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
3. Das Entgelt für Leistungen, die über die vereinbarten Pauschalleistungen hinaus in Anspruch genommen werden, bemißt sich nach den jeweils bei Inanspruchnahme gültigen Exedra-Preisen.
4. Maßgebend sind die vereinbarten Preise bzw. bei fehlender Preisvereinbarung die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Exedra-Listenpreise. Alle Preise können bei nachträglicher Vereinbarung von Leistungsänderungen geändert werden. Preisänderungen sind daneben zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem für den Leistungsbeginn vereinbarten Zeitpunkt mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Stichtag gültige Listenpreis. Exedra darf ferner für die laufenden Leistungen nach diesem Vertrag während der Vertragsdauer, u.zw. insbesondere zum Ausgleich von Kostensteigerungen, Preisänderungen vornehmen, die jeweils 6 Monate nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft treten.
5. Einwendungen gegen die den Verbindungspreisen bzw. nutzungsabhängigen Preisen zugrundegelegten Nutzungs- und Verbindungszeitpunkte und Datenmengen sind innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungszugang (nebst Einzel- aufstellung der berechneten Nutzungen) schriftlich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Exedra wird in ihren Rechnungen auf die Folgen der unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Zwingende gesetzliche Ansprüche nach Fristablauf bleiben unberührt.
6. Bei Überschreitung des Zahlungstermins fallen Verzugszinsen von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank an; sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Exedra eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungsverzug, bei Konkurs- bzw. Vergleichsantrag oder Zahlungseinstellung von Kunden im Sinne § 24 AGBG kann Exedra Vorkasse verlangen und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen. Kommt der Kunde für 2 aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise mit den Monatsrechnungen bzw. mit einem Saldo, der einen Monatsbetrag übersteigt, in Verzug, kann Exedra fristlos unbeschadet ihrer sonstigen Ansprüche kündigen.
7. Der Kunde kann nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit es sich um rechtskräftig fest- gestellte oder unstreitige Gegenansprüche handelt.
8. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich jeweiliger Mehrwertsteuer.
9. Auslandsgeschäfte erfolgen ausschließlich gegen Vorauskasse oder unwiderrufliches, bei der Exedra-Hausbank zu ihren Gunsten zu erstellendes übertragbares und teilbares bankbestätigtes Dokumentenakkreditiv.
V. Haftungsbegrenzung
1. Exedra haftet dem Grunde nach in voller Höhe, falls Exedra bzw. ihren Erfüllungsgehilfen der Vorwurf des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit trifft, ferner auch im Falle jeder Art schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Ver- pflichtungen (sog. Kardinalpflichten) und bei Körperschäden. Ferner haftet Exedra im Umfange zwingender gesetzlicher verschuldensunabhängiger Garantiehaftung (z.B. § 11 Nr. 11 AGBG). Unberührt bleiben auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
2. Jegliche sonstigen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, z. B. auch aus positiver For- derungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen Exedra als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt auch für Schadens- ersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, er gilt aber nicht, wenn die Haftung auf einer Zusicherung beruht, die den Kunden gerade gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
3. Der Höhe nach wird die Haftung auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden (sog. vertragstypischen Durchschnittschaden) begrenzt. Vorhersehbar ist derjenige Schaden, den Exedra oder ihre Erfüllungsgehilfen bei Vertragsschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die Exedra bzw. ihre Erfüllungsgehilfen gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
VI. Datenaustausch, Geheimhaltung
1. Die Einhaltung aller eventuell zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften obliegt dem jeweiligen Vertrags- partner für seinen Zuständigkeitsbereich. Insbesondere die Telekom-Datenschutz-Verordnung (TDSV) ist von beiden Vertragspartnern zu beachten.
2. Beide Vertragspartner verpflichten sich, ihnen zur Kenntnis gelangte Daten des jeweils anderen Vertragspartners auch nach Beendigung dieses Vertrages geheimzuhalten. Unberührt bleiben die zwingend gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Teledienstunternehmen-Datenschutz- Verordnung.
3. Exedra ist berechtigt, das Volumen des Datenverkehrs zu protokollieren, um die Angemessenheit der im Rahmen dieses Vertrages übertragenen Datenmengen auf das Exedra-Netz zu überprüfen.
VII. Vertragsdauer, Kündigung
1. Dieser Vertrag tritt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber mit Inanspruchnahme bzw. Zurverfügungstellung einer vertraglichen Leistung in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Unberührt bleibt das beiderseitige Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Exedra kann den Vertrag insbesondere außerordentlich und fristlos kündigen, wenn aus nicht von Exedra zu vertretenden Gründen die vertrags- gegenständlichen Leistungen überhaupt nicht mehr oder nur noch zu wesentlich veränderten Bedingungen verfügbar sein sollten bzw. wenn das Vertragsverhältnis von Exedra mit den nationalen und/oder den internationalen Carriern von einem oder mehreren Vertragspartnern der Exedra gekündigt werden sollte. Das gleiche gilt, falls der Kunde trotz Abmahnung eine Mitbenutzung der Netzleitungen durch seine Kunden und/oder seine Vertragspartner/Nutzer unter Verletzung öffentlich-rechtlicher und anderer zwingender Vorschriften (z.B. nach den Straf- und Ordnungs- widrigkeitengesetzen) erfolgen läßt oder duldet. Erfolgt die außerordentliche Kündigung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grunde, kann Exedra die sofortige Abschaltung des Kunden vornehmen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden restlichen Monatsbeträge verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Exedra einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.
3. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
VIII. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Ergänzend gelten im Verhältnis zwischen Exedra und dem Kunden die jeweiligen Bedingungen der nationalen und internationalen Carrier über die nationalen und internationalen Mietleitungen.
2. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf deren Einhaltung kann im Einzelfall nur schriftlich verzichtet werden.
3. Erfüllungsort ist Oldenburg (Oldb). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Verkehr mit Kunden im Sinne § 24 AGBG ist Gerichtsstand ausschließlich Oldenburg (Oldb). Exedra kann auch am Sitz des Kunden klagen.
4. Der Kunde wird nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, daß seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen firmen- bzw. personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV verarbeitet werden.
5. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Be- dingungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.